Satzung

Satzung für den Förderverein der Grundschule der Gemeinde Nonnweiler e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule der Gemeinde Nonnweiler“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..

1.2. Der Sitz des Vereins ist 66620 Nonnweiler.

1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die Unterstützung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule. Dazu zählen besonders

a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

b) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, Elterninitiativen, Förder- und Betreuungsmaßnahmen – auch durch Anstellung von Honorarkräften für o.g. Maßnahmen

c) die Beschaffung zusätzlicher Schul- und Unterrichtsausstattung (z.B. für die Schulbibliothek, die Pausengestaltung, u.ä.)

2.2. Der Zweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ffAO).

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

2.7. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt sowie Institutionen und Vereine – vertreten durch eine von dessen Vorstand legitimierte stimmberechtigte, volljährige, natürliche Person – die in Zusammenarbeit mit der Grundschule tätig sind (z.B. idee.on) und den Vereinszweck anerkennen.

Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der  Vorstand.

3.2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3.3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

b) durch Austritt zum Ende des Geschäfts- oder Schuljahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

4.2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.  Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

5.1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.

5.2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es bleibt jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

5.3. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

5.4. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§6 Organe des Vereins

6.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand gem. §26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand bis zu 7 Beisitzer treten, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.

6.2. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und ist für die Klärung der steuerlichten Pflichten des Vereins verantwortlich. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss mit dem Vereinszweck vereinbar sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

6.4. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Über die Vergabe der Mittel und die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins entscheidet der Vorstand mit seinen Beisitzern. Dazu ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder persönlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen.

§7 Die Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Ist eine Satzungsänderung Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung, so ist darauf in der Einladung hinzuweisen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfungsberichtes und des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins – Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden. Diese können vom Vorstand vorgenommen werden, die Mitglieder sind auf der nächsten Versammlung über die Änderungen in Kenntnis zu setzen.

d) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) die Wahl der Kassenprüfer und Beisitzer

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) die Entscheidung über die eingereichten Anträge

h) die Auflösung des Vereins

§8 Auflösung des Vereins

8.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung (entweder vom Vorstand einberufen oder von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragt) mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule der Gemeinde Nonnweiler, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der Förderung von Bildung und Erziehung in schulischen Aktivitäten zu verwenden hat.

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